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  BVG - 2. Säule - Pensionskasse     So lesen Sie einen Pensionskassen-ausweis - Beispiel - Muster  
Uebersicht  des BVG Vorsorgesystems BVG - die berufliche Vorsorge
  Versicherter Lohn und Beiträge, Alters-guthaben, Verzinsung, Rentenleistungen im Alter und Risikoleistungen, Wohneigentums - Förderung, Umwandlungssatz - Download als .pdf-file
       
  Aktuelle Themen:        
  Auch Ständeräte wollen BVG-Renten kürzen     Einkommen im Alter - Rentenrechner -   Wie hoch wird meine Altersrente?  
         

 

 
 
 
  BVG - Betriebliche Altersvorsorge - Stand 1.1.2007  
 
 
 
Versicherte Personen
Versicherter (koordinierter) Lohn
Beginn und Ende der Versicherung
Altersguthaben
Altersleistungen
Ordentliches Rentenalter
Vorzeitige Pensionierung
Risikoleistungen
 
Versicherungsausweis - Muster
Beiträge
Einkaufssummen
Wohneigentumsförderung
Abtretung und Verpfändung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Weitergehende Vorsorge
Vorsorge und Steuern
   


  Versicherte Personen
Arbeitnehmer, die einen Jahreslohn von mehr als Fr. 19'890.-- (Eintrittsschwelle) beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alterssparen. Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
       

 


  Versicherter (koordinierter) Jahreslohn
Versichert ist der Teil des Jahreslohnes zwischen Fr. 23'205.-- und Fr. 79'560.--. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als Fr. 3'315.-- im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. Anders ausgedrückt heisst es, dass für Personen mit einem Jahreslohn zwischen CHF 19'890.- und CHF 26'520.- ein BVG-Lohn von CHF 3'315.- versichert wird.
 
 Altersgutschriften
               
               
               
               
               
               
               
  7%   10%   15%   18%
Alter 25-34   35-44   45-54   55-65/64
 Altersgutschriften z.B. 10% im Alter 35-44 des  versicherten Lohnes
   

  Altersguthaben (= Altersgutschrift aus Beiträgen + Zins)
Das Altersguthaben ist die Summe der jährlichen Altersgutschriften, der Zinsen ( Mindestzinssatz 2.5% - Stand 2007) und der eingebrachten Einlagen ( z.B. Freizügigkeitsleistung). Das Altersguthaben dient als Grundlage für die Berechnung der Altersrente einer versicherten Person in der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Massgebend ist der Umwandlungssatz für die Höhe der Rente im Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung. Das Altersguthaben dient ebenfalls zur Berechnung allfälliger Risikoleistungen, wie weiter unten beschrieben. 
 
 Versicherter Jahreslohn
                     
   
   
  20'440

79'560.-

              56'355   56'355
       
 koordinierter Lohn       
 = BVG-Lohn      
= versicherter Lohn      
      26'795
       

23'205.-

  3'315*  
 Lohnanteil unter dem Koordinationsabzug   3'315*                
         
19'890 23'205 23205 23'205 23'205
         
 AHV-Lohn in CHF   23'205   26'520   50'000   79'560   100'000
    *) Minimal versicherter BVG-Lohn: 1/8 von CHF 26'520.- = CHF 3'315.-
   

  Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung
Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungspflicht endet:
   - wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist,
   - wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird,
   - wenn der Mindestlohn von Fr. 19'890.-- unterschritten wird.
Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Pensionskasse versichert, sofern kein Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung erfolgt.
   2. Säule - Die obligatorische berufliche Vorsorge -    
 Informationen über das BVG in einer Broschüre -    Download als .pdf-file
 
 
 

  Altersleistungen
Ab dem 25. Altersjahr wird das Altersguthaben mit Altersgutschriften aufgebaut. Deren Höhe ist vom koordinierten Lohn abhängig. Die Gutschriften steigen mit zunehmendem Alter stufenweise an. Das Altersguthaben wird verzinst. Bei Erreichen des Schlussalters kann die versicherte Person zwischen folgenden Auszahlungsarten entscheiden:
   - Lebenslängliche Rente
   - Kapitalbezug
   - Freie Aufteilung zwischen Kapitalbezug und Rente

Schrittweise Senkung des Rentenumwandlungssatzes

Vernehmlassung (Vorschlag Bundesrat)

Jahr

Geltendes Recht        (1. BVG-Revision)

Männer

Frauen   Männer Frauen
7.10% 7.20% 2006 7.10% 7.20%
7.10% 7.15% 2007 7.10% 7.15%
6.90% 6.90% 2008 7.05% 7.10%
6.75% 1) 2009 7.05% 7.00%
6.55% 6.65% 2010 7.00% 6.95%
6.40% 6.40% 2011 6.95% 6.90%
2)   2012 6.90% 6.85%
    2013 6.85% 6.80%
    2014 6.80% 6.80%
1) Annahme, das ordentliche Frauenrentenalter wird auf 65 Jahre erhöht, wodurch keine "Neurenten" fällig werden.

2)Die Sozialkommission des Ständerates beantragt, den Abbau des Umwandlungssatzes im Jahr 2008 erst später, und zwar im Jahr 2009 von 6.9% und dann in Etappen auf 6.4% im Jahr 2014 zu beginnen.

   

  Ordentliches Rentenalter
Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht mit Erreichen des 64. Altersjahres bei Frauen und mit dem 65. Altersjahr bei Männern.
 

  Vorzeitige Pensionierung
Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens mit Erreichen des 59. Altersjahres bei Frauen und mit dem 60. Altersjahr bei Männern möglich.
 

 

Risikoleistungen (ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres)

Im Todesfall
Ehegattenrente
Der überlebende Ehegatte einer versicherten Person oder eines Rentners hat Anspruch auf eine Ehegattenrente. Stirbt die versicherte Person vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters, kann der überlebende Ehegatte anstelle der Ehegattenrente eine Kapitalabfindung beziehen.

Todesfallkapital
Das Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Rücktrittsalters stirbt und die Kasse keine Ehegattenrente auszurichten hat. Dieses Kapital entspricht dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthabens.

Waisenrente
Bei Tod einer versicherten Person wird für jedes Kind eine Waisenrente ausbezahlt, sofern es noch in der Ausbildung und nicht älter als 25 Jahres ist.

Bei teilweiser oder voller Erwerbsunfähigkeit
Invalidenrente
Eine Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit oder unabsichtlicher Körperverletzung ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, d.h. im Sinne der eidg. IV invalid ist.

Invalidenkinderrente
Bezüger einer Invalidenrente haben für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente.

Beitragsbefreiung
Bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall tritt nach einer Wartefrist von 90 Tagen die Befreiung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ein.

 
  Versicherungsausweis
Der persönliche Versicherungsausweis gibt detailliert und abschliessend Auskunft über die Art und Höhe der versicherten Leistungen, der Beiträge und des Altersguthabens am Ende des Vorjahres.
 

  Beiträge
Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen:
   - Altersgutschriften aufgrund des Alters der versicherten Person
   - Risikoprämien für die Leistungen bei Tod und Invalidität aufgrund der entsprechenden Tarife
   - Kosten für den Sicherheitsfonds
   - Verwaltungskosten
An die gesamten Beiträge hat der Arbeitgeber mindestens die Hälfte zu entrichten.
 

  Einkaufssummen
Zur Verbesserung der Altersleistungen können sich Versicherte zusätzlich einkaufen. Ein Einkauf ist jedoch nur bis drei Jahre vor der Pensionierung und ab 1.1.2006 nur dann möglich, wenn allfällige Vorbezüge für Wohneigentum vollständig zurückbezahlt worden sind.
 

  Wohneigentumsförderung
Ein Vorbezug oder eine Verpfändung für Wohneigentum zu Eigenbedarf ist möglich. Massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen und das Reglement über die Wohneigentumsförderung.
 

  Abtretung und Verpfändung
Mit Ausnahme für die Wohneigentumsförderung, kann der Leistungsanspruch vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden.
 

 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis beenden, ohne dass Versicherungsleistungen fällig werden, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe des vorhandenen Altersguthabens. Die Überweisung dieser Leistung erfolgt an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers. Ist die neue Vorsorgeeinrichtung nicht bekannt, erfolgt - nach Ablauf von sechs Monaten ab Abrechnungsdatum - die Weiterleitung an die Stiftung Auffangeinrichtung.

Die austretende Person kann in folgenden Fällen eine Barauszahlung verlangen:
   - bei definitivem Verlassen der Schweiz
   - bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
   - wenn die Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt

Bei Barauszahlungen haben leidige, geschiedene und verwitwete Personen eine amtliche Bestätigung des Zivilstandes vorzulegen. Bei Verheirateten bedarf es der Unterschrift des Ehegatten. Unterschriften müssen amtlich beglaubigt sein.

 

  Weitergehende Vorsorge
Eine Firma kann höhere, als die im BVG vorgeschriebenen, Leistungen festlegen. Damit lassen sich Vorsorgelücken vermeiden - speziell bei Personen mit höheren Einkommen.
 
  Vorsorge und Steuern
Die Beiträge für die berufliche Vorsorge sind - wie die AHV-Beiträge - steuerlich abzugsfähig.
 
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"Es ist nie zu früh, an später zu denken"

 
 
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