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Kapitalleistungen aus Vorsorge - Kanton Zürich

 Steuern auf Kapitalleistungen ab 01. Januar 2002 zu 100% steuerbar statt 80%, das gleiche gilt für Pensionskassen-Renten. 

Beispiel: Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge / Pensionskasse - *)

ab 01. Januar 2001 sind privat finanzierte Leibrenten statt wie bisher zu 60% nur noch zu 40% steuerbar.

Beispiel: Steuern auf Renten - Vergleich von Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern -*)

 *) Wenn Sie an einem aktuellen Beispiel interessiert sind, kontaktieren Sie bitte BJ CONSULTING.

 

Steuerliche Aspekte

Mit der Einführung des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge per 01. Januar 1985 wurden Übergangsregelungen zur Besteuerung von Vorsorgeleistungen in Kraft gesetzt. Danach werden PK-Renten nicht mehr , wie bisher zu 80%, sondern für neu Pensionierte ab 01. Januar 2002 zu 100% bei der Einkommensteuer und Bundessteuer versteuert. Außerdem werden Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge ab 01. Januar 2002 in allen Kantonen und beim Bund auf den vollen Auszahlungsbetrag erhoben. Einige Kantone ändern mit den Gesetzesrevisionen für Kapitalleistungen auch die Besteuerungsart und oder passen die Tarife an.

Bis auf weiteres gilt im Kanton Zürich folgende Regelung:

Kapitalleistungen

  • aus AHV /IV - Versicherungen,
  • aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Personalvorsorgestiftung), welcher der Vorsorgenehmer als Selbständigerwerbender angehörte
  • aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge (3.Säule a)
  • sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert.

 Für die Besteuerung gilt:

  • Kapitalleistungen aus Vorsorge (z.B. Säule 3a) sind grundsätzlich zu 100% steuerbar
  • Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und solche aus obligatorischen Nichtberufsunfallversicherungen sind jedoch unter den gleichen Voraussetzungen, die auch bei der Besteuerung von Renten gelten ( vgl. Renten und Steuern), nur zu 60 bzw. 80% steuerbar bis 2001. Ab 01. Januar 2002 gilt die neue Regelung. Für steuerfreie Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vgl. "Wegleitung zur Steuererklärung 2000.

Berechnung der Steuer:

Staatssteuer:

Provisorische Berechnungen der Staats- und Gemeindesteuern für natürliche Personen bei Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge mit Wohnsitz im Kanton Zürich können unter http://www.steueramt.zh.ch durchgeführt werden

Die Steuer wird einmal erhoben und auf 10% der steuerbaren Kapitalleistung erhoben. Damit ist diese Steuer gleich progressiv wie die Staatssteuer für normale Einkünfte. Die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2% und wird stets als volle Jahressteuer erhoben.

Bundessteuer:

Die Bundessteuer wird zu 20% der Tarife nach Art.36 DBG berechnet.

 Zusammenfassung und Beurteilung *)

 *) Wenn Sie an aktuellen Daten und einem Beispiel interessiert sind, kontaktieren Sie bitte BJ CONSULTING.

 
 
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